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Fokusthemen

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten zur Rechtssprechung zu den Themen:

Wissenswertes zu Kick-back

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Kick-back Rechtsprechung des BGH auch auf Altfälle anwendbar

09.07.2010

Zum wiederholten Male hat sich der BGH hinsichtlich der Frage nach der Aufklärungspflicht versteckter Rückvergütungen (Kick-back) auf die Seite der Verbraucher gestellt.
Nach dem am 29.06.2010 zu Gunsten der betroffenen Anleger ergangenen Beschluss des BGH (Az.: XI ZR 308/09) kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf die an sie zurückgeflossenen Rückvergütungen (Kick-back) hinweist, jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

OLG Karlsruhe: Bank zu Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Aufklärung über Rückvergütungen und wegen Prospekthaftung verurteilt

31.05.2010

Erneut hat ein Gericht eine Bank zu Schadensersatz wegen fehlerhaft erfolgter Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-back) und wegen Prospekthaftung verurteilt. So hat das OLG Karlsruhe (u.a. Az.: 17 U 88/09) unlängst entschieden, dass ein in den Vertrieb von Medienfonds eingebundenes Kreditinstitut zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, sofern es den Anleger nicht über geflossene Rückvergütungen (Kick-back) aufgeklärt hat und der erworbene Medienfonds laut Prospekt unzutreffenderweise als „Garantiefonds“ bezeichnet worden ist. Im Zuge der obsiegenden Urteile können die betroffenen Anleger nun von der beklagten Bank Ersatz der ihrerseits für die Fondsanteile geleisteten Beträge verlangen.

"Kick-Back" -Urteile betreffen viele Kapitalanleger

16.04.2010

Was sind überhaupt Kick-Backs?
Kick-Back Zahlungen sind verdeckt geflossene Rückvergütungen an den Berater bzw. den Vermittler die im Zusammenhang mit einer bestimmten Anlageempfehlung stehen. Wenn Bankberater oder Finanzberater bei einer Anlageberatung Rückvergütungen bzw. Provisionen bekommen, die dem Anleger nicht offengelegt werden, handelt es sich um sogenannte Kick-Backs. Werden diese Kick-Backs nicht offengelegt, steht dem Anleger ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Zwei weitere anlegerfreundliche „Kick-Back“ -Urteile

16.04.2010

Das Landgericht München (22 O 1997/09) und das OLG Stuttgart (13 U 42/09) haben in den vergangenen Wochen zwei Urteile erlassen, die für alle Kapitalanleger von geschlossenen Fonds von großer Bedeutung sind. In beiden Urteilen wird festgestellt, dass auch bankenunabhängige Finanzdienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise der AWD Rückvergütungen („Kick-Backs“) offenlegen müssen. Bisher hatte der BGH dies nur in Bezug auf Banken entschieden.  Alle Anleger von geschlossenen Fonds, wie der Falk-Fonds, der Fundus-Fonds, der Medico-Fonds, der verschiedenen Medienfonds u.a., können nun hoffen, dass der BGH diese Entscheidungen bestätigen wird.

Urteile zur Beratungshaftung und Kick-Back-Zahlungen

12.08.2009

Seitdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2009  im Fall eines Medienfonds entschieden hat, dass bei Zahlung von Innenprovisionen und mangelnder Information hierüber der Anleger so zu stellen ist, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen, ist das Thema der Beratungshaftung mehr und mehr in den Mittelpunkt des Interesse von geschädigten Anlegern gerückt. Zu diesem Thema sind zahlreiche Urteile ergangen, welche wir Ihnen im Rahmen eines Überblickes vorstellen möchten.

OLG Celle: Rückabwicklung eines Medienfonds und Freistellung von der Versteuerung der Schadensersatzleistung

29.07.2009

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2009 mit dem Aktenzeichen 3 U 257/08 einem Anleger eines Medienfonds die Rückzahlung des aus dieser Beteiligung entstandenen Schadens zugesprochen. In dem Leitsatz des Urteiles stellt das OLG fest, dass ein Wertpapierhandelsunternehmen verpflichtet sei, Kunden über Kickback-Zahlungen, die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufliesen, aufzuklären. Von dem durch die Medienfonds Beteiligung entstandenen Schaden sind nach Ansicht des OLG Celle allerdings die vom Anleger erhaltenen Steuervorteile abzuziehen. Soweit die Zahlung aufgrund des Urteils an den Anleger bei diesem eine Steuerlast auslöst, ist diese ebenfalls von dem beklagten Wertpapierhandelsunternehmen zu begleichen.

Lehman Brothers Zertifikate: LG Hamburg verurteilt Bank in zwei Fällen zu umfassenden Schadensersatzzahlungen

03.07.2009

Mit Urteilen vom 23.06.2009 und 01.07.2009 verurteilte das Landgericht Hamburg die HaSpa (Hamburger Sparkasse) dazu, Schadensersatz für von ihr vermittelte Zertifikate zu zahlen.

BGH entscheidet bei Kick-Back-Zahlungen hinsichtlich der Beweislast im Sinne der Anleger

15.05.2009

Mit Urteil vom 12.05.2009 hat nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ein anlegerfreundliches Urteil gefällt. In dem konkreten Fall hatte eine GmbH mehrere Aktienfonds über eine Tochter der HypoVereinsbank gekauft. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da diesem im Zusammenhang mit dem Kauf Kick-Backs (verdeckt geflossenen Rückvergütungen) verschwiegen wurden.

Der BGH ergänzt seine Rechtsprechung zu verdeckt geflossenen Rückvergütungen dahingehend, dass die beratende Bank nun beweisen muss, dass sie geflossene Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat.

Neue Kick-Back Urteile zugunsten der Anleger

30.04.2009


Der BGH (Bundesgerichtshof) hat erstmals in seinem Grundsatzbeschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/ 07) klargestellt, dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen und damit den Anlegerschutz entschieden gestärkt.

Aktuell gibt es vier neue Kick-Back-Urteile, die für geschädigte Anleger interessant sind.

BGH entscheidet zur Pflicht der Banken beim Verkauf geschlossener Fonds Provisionen aufzudecken

18.02.2009

Mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH (Bundesgerichtshof) nun den Anlegerschutz entschieden gestärkt.

Der BGH stellte in seinem Grundsatzbeschluss mit dem Aktenzeichen XI ZR 510/07 klar, dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen. Solche Rückvergütungen werden auch „Kick-backs“ genannt. Es handelt sich dabei um die übliche Provision des Vermittlers eines Finanzproduktes. Diese wird regelmäßig vom Emittenten gezahlt.