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Wissenswertes zu EuGH

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EuGH stellt fest: Widerruf des Beitritts von Fonds kann zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthaben verpflichten

22.04.2010

Der Inhalt des Urteiles:

Mit Urteil vom 15.04.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-215/08 festgestellt, dass Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich den in einer Haustürsituation geschlossenen Beitritt der Fondsgesellschaft widerrufen können. Allerdings berechnet sich der Anspruch auf den Auseinandersetzungswert nach dem Wert des Anteiles zum Zeitpunkt des Widerrufes. Dementsprechend kann der Anleger auch weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalten und gegebenenfalls dazu verpflichtet sein, sich an den Verlusten des Immobilienfonds beteiligen zu müssen.

Klärung des Widerrufs der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

27.06.2008

Verstößt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Rahmen des Widerrufs der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen Europarecht?

Vor kurzem hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das in der Sache II ZR 292/06 bei ihm anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 I S.1 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG erfasst werden und ob die Bestimmung des Art. 5 II der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufs entgegenstehen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Schlussanträge des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof

30.11.2007

Widerruf nach Rückzahlung des Darlehensbetrages noch möglich

Am Mittwoch, den 21.November 2007 hat der Generalanwalt Poiares Maduro dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Schlussanträge zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vorgelegt.

Vorausgegangen war die Klage einer Immobilienfondsanlegerin, die im Jahr 1992 zur Finanzierung ihrer WGS Fondsanteile ein Darlehen aufnahm. Die Feststellung, dass die monatlichen Ausschüttungen sich verringerten und damit zur Deckung eines wesentlichen Teils der Darlehenszinsen nicht mehr ausreichten, veranlassten die Klägerin das Darlehen im Jahr 1998 abzulösen.

Entscheidung zu sogenannten "Schrottimmobilien"

06.03.2006

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen setzt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zugunsten der Anleger von an der Haustüre vermittelten Immobilienfinanzierungen um

Am 02.03.2006 hat der 2. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen in einem Urteil (Az.: 2 U 20/02) nunmehr die Vorgaben des Gerichtshof der Europäischen Unionen in Luxemburg (EuGH) zur Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie umgesetzt.

Der Richterspruch aus Bremen ist geprägt von einer verbraucherfreundlichen Linie und dürfte wegweisenden Charakter für die weitere Entwicklung in den sogenannten Schrottimmobilienfällen haben.

EuGH entscheidet zu Schrottimmobilien

25.10.2005

Nach langem Warten hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) heute endlich zu den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen seine Entscheidung getroffen.

Gegenstand der Vorlagefragen waren die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen eines Widerrufs des zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommenen Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HTWG).

Streit um Schrottimmobilien Schlussanträge des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof

06.06.2005

Am Donnerstag, 02. Juni 2005 hat Philipp Legér, der Generalanwalt beim EuGH die Stellungnahme zu den Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen abgegeben.

Wir hatten an dieser Stelle ausführlich über die Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache am 17.03.2005 berichtet.

Erneuter Verhandlungstermin vor dem EuGH über Schrottimmobilien

Am 15.06.2004 fand vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die mündliche Verhandlung über sogenannte Schrottimmobilien statt.

Vom LG Bochum waren dem EuGH mehrere Rechtsfragen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz vorgelegt worden, nachdem sich der EuGH bereits im Dezember 2001 (Heininger ./. HypoVereinsbank AG) mit Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf grundpfandrechtlich abgesicherte Kreditverträge beschäftigen mußte.