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Fokusthemen

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten zur Rechtssprechung zu den Themen:

Wissenswertes zu Haftung

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Insolvenzen der Falk-Gruppe und des Treuhänders der Falk-Fonds

15.07.2009

Nach dem für mehrere Gesellschaften der Falk-Gruppe Insolvenzantrag gesellt wurde, hat nun auch der Treuhänder der Falk-Fonds, die Prometa Verwaltung- und Treuhandgesellschaft mbH Insolvenzantrag gestellt.

Hinsichtlich der Falk Capital KG (1506 IN 875/05), der Falk Financial Marketing KG (1506 IN 858/05), Falk Asset Management KG (1506 IN 932/05) und der Falk Development KG (1506 IN 859/05) wurde bereits im Jahr 2005 Insolvenzantrag gestellt. Die Falk Development KG wurde am 06.07.2009 zudem aus dem Handelsregister gelöscht.

Missstände bei WGS-Fonds führen zur Bündelung der Gesellschafterinteressen

26.03.2009

Rund 40.000 Anleger haben in den späten 80er und frühen 90er Jahren Beteiligungen an WGS-Fonds (jetzt GVV-Fonds) gezeichnet. Anders als in den Prospekten dargelegt, haben sich die wirtschaftlichen Prognosen nicht bewahrheitet. Es stellte sich schnell heraus, dass es sich bei den WGS-Fonds – wie seitens der Fachzeitschrift KMI im Rahmen eines Prospektechecks des WGS-Fonds 28 bereits früh prognostiziert –  um ein Angebot  handelte, „welches sich eher für die Initiatoren als für die Anleger“ rechne und hier Berechnungen zugrunde gelegt wurden, „mit denen WGS-Anleger gezielt getäuscht werden“.

Die im Laufe der nachfolgenden Jahre eingetretenen immensen Missstände in den diversen WGS-Fonds haben das Vertrauen der WGS-Gesellschafter in die bestehende Geschäftsführung, die GVV-Hausverwaltungs GmbH, schwinden lassen und deren Wunsch nach einer zeitnahen Beendigung der Gesellschafterstellung verstärkt.
Im November 2008 führte die  Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann deshalb GVV-Gesellschaftertreffen für interessierte WGS-Anleger durch. Zahlreiche WGS-Gesellschafter nahmen hieran teil.

Cumulus Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR

04.02.2009

Gesellschafter werden mit Schreiben vom 03.02.2009 durch Hudson Advisors Germany zur Zahlung aufgefordert

Bereits wenige Tage nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 21.01.2009 werden nun mit Datum vom 03.02.2009 die Gesellschafter der Fondsgesellschaft Cumulus Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR durch Hudson Advisors Germany GmbH im Auftrag der Corealcredit Bank AG angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.

Positive BGH Entscheidung zur Haftung von Fondsgesellschaftern

30.01.2009

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun endlich eine Entscheidung zugunsten geschädigter Gesellschafter getroffen. Im Fall eines GbR-Berlin Fonds stellte der Senat mit Urteil vom 11.11.2008 unter dem Aktenzeichen XI ZR 468/07 Folgendes fest:

„ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den Gesellschafter den Geschäftanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschafterschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB.“

Cumulus Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR - Außerordentliche Gesellschafterversammlung

29.01.2009

Außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 21.01.2009 in Kassel:

  • Gesellschaftern wird das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Notlage der Fondsgesellschaft und damit verbundenen drohenden Haftungsrisiken deutlich
  • Fondsgeschäftsführung Alwog verbleiben nunmehr nur noch minimale Gestaltungsspielräume

Die Kanzlei Hänssler Häcker-Hollmann hat am 21.01.2009 zahlreiche Gesellschafter des Cumulus-Fonds Neue Bundesländer Nr. 1 GdbR auf der Gesellschafterversammlung in Kassel vertreten.

Keine persönliche Haftung des Kapitalanlegers bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages

26.09.2008

Mit Urteil vom 17. Juni 2008 ( Az.: XI ZR 112/07) stellte der BGH wie im Leitsatz formuliert fest:

Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

Persönliche Haftung des Anlegers bei Immobilienfonds-GbR

06.08.2008

Mit Urteil vom 17.06.2008 (AZ: XI ZR 112/07) entschied der BGH, dass ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds auszahlt, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 I S.1 Alt. 2 BGB nicht gemäß § 128 HGB analog persönlich in Anspruch nehmen kann.

Haftung des Kommanditisten nach §§ 171 I, 172 IV HGB umfasst auch das zusätzlich zur Einlage gezahlte Agio

27.06.2008 (Überarbeitet)

Der Bundesgerichtshof hatte am 05.05.2008 (AZ.: II ZR 105/07) erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil zu entscheiden.

Die Klägerin ist ein 1997 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründeter geschlossener Immobilienfonds, welcher von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Beklagter ist ein Anleger, der sich als Kommanditist an der Klägerin beteiligt hatte. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in Prozessstandschaft für die Gläubigerbank die Rückzahlung von im Jahr 2000 vorgenommenen Ausschüttungen gemäß §§ 171 I, 172 IV HGB geltend.

Mittelbar beteiligte Fonds-Anleger haften den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht für Fonds-Verbindlichkeiten

 09.04.2008

In einem sog. AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds hat das OLG München am 31.01.2008 (AZ: 19 U 4282/07) im Berufungsverfahren ein entsprechendes Urteil zu Gunsten der Anleger gefällt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im genannten Fall hatte die ALLORA Industrie- und Wohnbau GmbH, welche die Baudarlehen gestellt hatte, gegen einen Anleger auf quotale Darlehensrückzahlung geklagt. Der beklagte Anleger war dem sog. AQUIS-Kirchsteigfeld-Fonds, welcher in der Rechtsform der OHG besteht nicht direkt, sondern nur indirekt über den Treuhänder B.O.G.E.N. beigetreten.