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Hier finden Sie aktuelle Nachrichten zur Rechtssprechung zu den Themen:

Wissenswertes zu RBerG

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CUMULUS – Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Angermünde GdbR

06.03.2009

Sparkasse Rhein Neckar Nord zur Zahlung verurteilt:
Gerichtliches Vorgehen gegen finanzierende Banken möglich

Das Landgericht Mannheim hat in einem von der Anwaltskanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann geführten Prozess mit Urteil vom 04.03.2009 die Sparkasse Rhein Neckar Nord zur Rückzahlung nicht verjährter Zins- und Tilgungszahlungen verurteilt. Das streitgegenständliche Darlehen wurde bereits im Jahr 2001 zurückgeführt.

Positive BGH Entscheidung zur Haftung von Fondsgesellschaftern

30.01.2009

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat nun endlich eine Entscheidung zugunsten geschädigter Gesellschafter getroffen. Im Fall eines GbR-Berlin Fonds stellte der Senat mit Urteil vom 11.11.2008 unter dem Aktenzeichen XI ZR 468/07 Folgendes fest:

„ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den Gesellschafter den Geschäftanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschafterschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB.“

Keine persönliche Haftung des Kapitalanlegers bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages

26.09.2008

Mit Urteil vom 17. Juni 2008 ( Az.: XI ZR 112/07) stellte der BGH wie im Leitsatz formuliert fest:

Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

Keine persönliche Haftung mittelbar beteiligter Fonds-Anleger für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft!

03.09.2008


Mit Urteil vom 05.08.2008 hat das OLG München (AZ: 5 U 5228/07) erneut ein Urteil zu Gunsten der Fonds-Anleger gefällt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger 1999 jeweils eine Beteiligung an der MEGA Immobilienfonds 17 GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) gezeichnet, die in die Modernisierung und Instandsetzung einer Wohnanlage in Berlin-Hellersdorf investierte.

Persönliche Haftung des Anlegers bei Immobilienfonds-GbR

06.08.2008

Mit Urteil vom 17.06.2008 (AZ: XI ZR 112/07) entschied der BGH, dass ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds auszahlt, den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 I S.1 Alt. 2 BGB nicht gemäß § 128 HGB analog persönlich in Anspruch nehmen kann.

BGH entscheidet über Rückabwicklung

11.04.2007

BGH entscheidet über Rückabwicklung eines nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrag

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27.02.2007 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/06 entschieden, dass ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen darf.

UBG-Fonds P 114 Helmstadt GbR

 12.08.2005
Weiteres Urteil des OLG Karlsruhe gegen die Sparkasse Kraichgau

Mit Urteil vom 10.06.2005 (3 U 34/03) hat das OLG Karlsruhe nun auch das dritte von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des Landgerichts vom 15.08.2003 zu Gunsten eines Gesellschafters des UBG-Fonds Helmstadt bestätigt.
Über die zwei Entscheidungen vom 19.05.2005 hatten wir an dieser Stelle berichtet. Die Entscheidungen vom 19.05.2005 weisen die Besonderheit auf, dass die Gesellschafter dort mit der ursprünglich auf einen bestimmten UBG-Fonds bezogenen Vollmacht in einen ganz anderen UBG-Fonds "umgesetzt" worden sind.

UBG-Fonds P 114 Sparkasse Kraichgau unterliegt vor dem OLG Karlsruhe

 10.06.2005

Mit zwei Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 19. Mai 2005 wurden die Urteile des Landgerichts vom 15.08.2003 zu Gunsten der Gesellschafter des UBG-Fonds Helmstadt bestätigt. Die dritte Entscheidung steht noch aus.

Wie wir an dieser Stelle berichtet hatten, sind drei Gesellschafter des UBG-Fonds P 114 von der Sparkasse Kraichgau verklagt worden. Die Sparkasse wollte gerichtlich feststellen lassen, dass den Gesellschaftern keine Rückforderungsansprüche aus den Darlehen zustehen. Die Lebensversicherungen der Gesellschafter hatten die Versicherungssummen bereits an die Sparkasse Kraichgau ausgezahlt.