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Bundesfinanzhof entscheidet positiv zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Streit um Schrottimmobilien
18.05.2010
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 25.06.2009 (Az.: IX R 47/08) eine für Erwerber von sogenannten Steuersparimmobilien oder Schrottimmobilien wichtige Entscheidung getroffen. Der BFH stellte ausdrücklich fest, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten der Kläger um abziehbare Werbungskosten handelt.
Mit Artikel vom 19.01.2009 hatten wir bereits unter http://www.hh-h.de/wissenswertes/anwaltskosten-werbungskosten-immobilien.html von dem Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichtes (FG) Köln berichtet.
1. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger erwarben 1997 eine Eigentumswohung und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit bei der Bank C auf. Die Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Später machten die Kläger gegenüber der Bank C Ansprüche geltend mit der Begründung, dass der Darlehensvertrag aufgrund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetztes und das Rechtsberatungsgesetztes nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt, welcher nach dem außergerichtlichen Scheitern der Verhandlungen vor dem Landgericht M Klage gegen die Bank C erhob. Die Kläger zahlten an den Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 9.361,65 EUR im Jahr 2004. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Der Einspruch der Kläger gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
2. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln
Das FG Köln gab den Klägern Recht, da nach dessen Auffassung alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wenn das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist, abzugsfähige Werbungskosten sind. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
3. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Dieser stellte fest, dass sowohl die an die Bank C gezahlten – nach Meinung der Kläger überhöhten - Darlehenszinsen Werbungskosten der Kläger darstellen, als auch die Rechtsanwaltskosten. Denn diese sind Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Kläger.
4. Fazit:
Diese Entscheidung des BFH ist sehr zu begrüßen. Sollte Ihr Finanzamt in einem vergleichbaren Fall Ihre Anwaltskosten nicht als abziehbare Werbungskosten anerkennen, können Sie hiergegen Einspruch mit Hinweis auf die hier genannte BFH Entscheidung einlegen.

Autorin: Tanja Pfahl-Beck, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei
Hänssler & Häcker-Hollmann- Diesen Artikel
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